Die kurze Antwort
Eine natürliche Person kann eine Marke anmelden, auch wenn die geplante GmbH noch nicht besteht. Entscheidend ist, wer tatsächlich Hinterleger wird. Die spätere Gründung überträgt eine privat gehaltene Marke nicht von selbst. Planen Sie eine notwendige Übertragung und deren Dokumentation frühzeitig.
Einen bestehenden Rechtsträger für die Anmeldung wählen
Verwenden Sie nicht einfach den gewünschten künftigen Firmennamen, ohne die Person dahinter zu klären. Das IGE muss den Hinterleger eindeutig identifizieren können. Bei Unklarheiten über dessen Rechtspersönlichkeit können Nachweise verlangt werden. Besprechen Sie, ob zunächst eine Gründerperson oder eine andere bestehende Gesellschaft anmelden soll.
Bei mehreren Gründern ist diese Zwischenlösung eine gemeinsame Geschäftsentscheidung. Dokumentieren Sie, für welches Projekt die Marke gehalten wird und was nach der Gründung geschehen soll. Wer die Rechnung bezahlt oder den Namen erfunden hat, beantwortet die spätere Eigentumsfrage nicht zuverlässig allein.
Quellen: Fedlex: Markenschutzgesetz, Artikel 17 und 28 · IGE: Markenrichtlinien 2026, Identität des Hinterlegers
Die spätere Übertragung als eigenen Schritt vorbereiten
Nach Artikel 17 Markenschutzgesetz braucht die Markenübertragung die schriftliche Form. Gegenüber gutgläubigen Dritten wirkt sie erst mit der Registereintragung. Eine beiläufige Erwähnung der Marke im Gründungsplan ist deshalb kein Ersatz für eine sauber vorbereitete Übertragung an die tatsächlich entstandene Gesellschaft.
Bezeichnen Sie im Vertrag das betroffene Recht eindeutig und klären Sie, ob weitere Vermögenswerte dazugehören. Domains, Logodateien und urheberrechtliche Befugnisse können eigene Vereinbarungen benötigen. Steuerliche Folgen, Bewertung und eine allfällige Sacheinlage sollten gesondert beurteilt werden; die Markenanmeldung entscheidet darüber nicht.
Nach der Gründung Register und Unterlagen zusammenführen
Sobald die Gesellschaft besteht und die Übertragung wirksam vereinbart ist, beantragen Sie die passende Registeränderung. Das IGE bietet dafür einen Onlinedienst an. Halten Sie die verlangten Nachweise bereit und prüfen Sie anschliessend, ob Inhabername, Adresse und Vertretung richtig erscheinen.
Legen Sie die ursprüngliche Anmeldung, den Übertragungsvertrag und die Änderungsbestätigung im Unternehmensdossier ab. Bestimmen Sie auch, wer künftig Fristen und Erneuerung betreut. Damit bleibt der Markenbestand nachvollziehbar, wenn eine Gründerperson ausscheidet oder später ein Investor die Rechtekette prüfen möchte.
Quellen: IGE: Registeränderungen online
Was Sie jetzt konkret tun können
- Vor Anmeldung den tatsächlich bestehenden Hinterleger bestimmen.
- Die beabsichtigte Übertragung im Gründerteam schriftlich festhalten.
- Nach Gründung Vertrag, Registeränderung und Fristenverantwortung abschliessen.
Häufige Anschlussfragen
Muss ich bis zur Handelsregistereintragung warten?
Nicht zwingend. Eine natürliche Person kann bereits anmelden. Ob diese Zwischenlösung sinnvoll ist, hängt von Eigentumsplanung, Mitgründern und der anschliessenden Übertragung ab.
Genügt es, später nur die Rechnungsadresse zu ändern?
Nein. Ein Wechsel des Markeninhabers ist etwas anderes als eine Adressänderung. Die Übertragung und die zugehörige Registeränderung müssen passend dokumentiert werden.
Quellen: Fedlex: Markenschutzgesetz, Artikel 17 und 28 · IGE: Registeränderungen online