Die kurze Antwort
Für eine App-Marke ist entscheidend, was Kunden unter dem Namen erhalten. Downloadbare Software kann in Klasse 9, bereitgestellte Online-Software als SaaS in Klasse 42 fallen. Zusätzliche Leistungen müssen nach ihrem Inhalt bestimmt werden. Diese Beispiele ersetzen kein präzises Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Download und gehostete Nutzung unterscheiden
Eine installierbare Anwendung und der Zugang zu einer gehosteten Anwendung sind unterschiedliche Angebote. Die Nizza-Klassifikation unterscheidet herunterladbare Software von Software as a Service. Ein Produkt kann beide Modelle verbinden, etwa mit einem mobilen Client und einer online bereitgestellten Funktion. Beschreiben Sie deshalb die tatsächliche Bereitstellung.
Notieren Sie ausserdem, welche Aufgabe die Software erfüllt und für wen sie bestimmt ist. Die Bezeichnung «App» allein beschreibt ein Vertriebsformat, aber kaum das Produkt. Ein sauberer Entwurf unterscheidet die herunterladbaren Komponenten von den gehosteten Leistungen, ohne aus jeder technischen Schnittstelle automatisch eine zusätzliche Dienstleistung zu machen.
Quellen: WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 9 · WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 42
Geschäftsfunktion ist nicht automatisch eine Beratungsleistung
Dass Ihre Software Buchungen, Werbung oder Personalplanung unterstützt, bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Unternehmen diese Leistungen selbst anbietet. Geschäftsberatung und Werbedienstleistungen können etwa Klasse 35 betreffen; die Bereitstellung entsprechender Software bleibt eine eigene Frage. Massgeblich ist, was der Kunde von Ihnen vertraglich und tatsächlich erhält.
Trennen Sie deshalb automatisierte Werkzeuge von zusätzlich verkaufter Beratung, Einrichtung oder technischer Entwicklung. Ein Beratungsmandat mit eigenem Ergebnis kann anders einzuordnen sein als eine Hilfeseite zur Bedienung der App. Prüfen Sie besonders neue Umsatzmodelle, bevor ein allgemeiner Begriff wie «digitale Dienstleistungen» in die Anmeldung übernommen wird.
Quellen: WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 35 · WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 42
Den Produktplan in ein konkretes Verzeichnis übersetzen
Nutzen Sie Produktbeschreibung, Leistungsumfang und geplante Vertriebswege als Arbeitsgrundlage. Erfassen Sie realistisch geplante Erweiterungen, nicht jede denkbare Softwarebranche. Die Klassennummer ordnet Begriffe ein; sie schützt nicht automatisch sämtliche Waren oder Leistungen dieser Klasse. Der konkrete Wortlaut bestimmt den angemeldeten Gegenstand.
Nach der Eintragung kann das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht einfach erweitert werden. Ein Wechsel von reiner Downloadsoftware zu einem zusätzlichen SaaS-Angebot sollte deshalb rechtzeitig überprüft werden. Halten Sie die Namensentscheidung und die technische Beschreibung getrennt: Ein präzises Verzeichnis ersetzt weder Unterscheidungskraft noch die Recherche nach älteren Marken.
Was Sie jetzt konkret tun können
- Download, gehosteten Zugang und Zusatzleistungen getrennt auflisten.
- Softwarefunktion und Kundengruppe konkret beschreiben.
- Realistische Produkterweiterungen vor der Anmeldung berücksichtigen.
Häufige Anschlussfragen
Braucht jede mobile App automatisch nur Klasse 9?
Nein. Eine herunterladbare App kann Klasse 9 betreffen, während ein zusätzlich bereitgestellter SaaS-Dienst in Klasse 42 einzuordnen sein kann. Entscheidend sind die tatsächlichen Angebote und ihre genaue Beschreibung.
Quellen: WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 9 · WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 42
Braucht eine Marketing-App immer Klasse 35?
Nicht allein wegen ihrer Funktion. Es ist zu unterscheiden, ob Sie Software bereitstellen oder zusätzlich selbst Werbung beziehungsweise Unternehmensleistungen für Kunden erbringen.
Quellen: WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 35 · WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 42