Die kurze Antwort
Ein Onlinekurs kann eine Bildungsleistung der Klasse 41 sein. Separat angebotene herunterladbare Inhalte können Klasse 9, eine als SaaS bereitgestellte Lernsoftware Klasse 42 betreffen. Die Nutzung einer fremden Kursplattform macht Sie nicht automatisch selbst zum Softwareanbieter. Beschreiben Sie, was Lernende oder Geschäftskunden tatsächlich von Ihnen erhalten.
Unterricht und herunterladbare Produkte unterscheiden
Bei einem Kurs steht die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten im Vordergrund. Das kann auch online erfolgen. Die Nizza-Klassifikation unterscheidet Bildungsleistungen von herunterladbaren digitalen Produkten. Ein aufgezeichnetes Format macht deshalb nicht jede Lernleistung automatisch zu demselben Warenangebot wie eine separat verkaufte Videodatei.
Prüfen Sie, ob Kunden Unterricht, Zugang zu einem Lernprogramm oder eigenständige Dateien erwerben. Arbeitsblätter, elektronische Publikationen und Videomaterial sollten nach ihrer konkreten Bereitstellung beschrieben werden. Ein ergänzendes Dokument zu einem Kurs und eine unter eigener Marke verkaufte Materialbibliothek können für die Planung des Verzeichnisses unterschiedlich relevant sein.
Quellen: WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 41 · WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 9
Eine verwendete Plattform ist nicht Ihre Softwareleistung
Wer Unterricht auf einer fremden Plattform anbietet, verkauft dadurch nicht automatisch eine eigene SaaS-Leistung. Die technischen Funktionen des Plattformbetreibers gehören nicht ohne Weiteres zu Ihrem Angebot. Entscheidend ist, ob Kunden bei Ihnen Bildung erwerben oder ob Sie ihnen selbst Software zur Nutzung bereitstellen.
Bieten Sie dagegen anderen Schulungsanbietern eine gehostete Lernsoftware unter Ihrer Marke an, kann Klasse 42 relevant werden. Trennen Sie dann die technische Plattform von den eigenen Lehrangeboten. Auch ein gemeinsamer Login oder ein einziges Abonnement hebt den Unterschied zwischen pädagogischem Inhalt und bereitgestellter Software nicht automatisch auf.
Quellen: WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 42 · WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 41
Kursnamen und Angebotsumfang vor dem Start festlegen
Ordnen Sie jedem Zeichen seine Funktion zu: Name der Akademie, Titel eines dauerhaften Kursprogramms oder Bezeichnung der Software. Nicht jede Überschrift muss als eigenständige Marke behandelt werden. Entscheiden Sie, welche Namen Kunden langfristig als Hinweis auf Ihr Angebot wiedererkennen sollen.
Erstellen Sie dazu eine Liste mit Leistung, Auslieferungsform und Zielgruppe. Berücksichtigen Sie konkret geplante Dateiprodukte oder Softwareangebote vor der Anmeldung. Ein Klassenverzeichnis schützt nicht automatisch sämtliche Bildungs- oder Digitalangebote und kann nach der Eintragung nicht einfach erweitert werden. Der Wortlaut sollte das tatsächliche Lernprodukt nachvollziehbar beschreiben.
Was Sie jetzt konkret tun können
- Kursleistung und separat angebotene Dateien auflisten.
- Fremde Plattformtechnik von eigener Softwareleistung trennen.
- Akademie-, Programm- und Softwarenamen bewusst auswählen.
Häufige Anschlussfragen
Brauche ich Klasse 42, weil mein Kurs online stattfindet?
Nicht allein deshalb. Onlineunterricht kann eine Bildungsleistung bleiben. Klasse 42 wird etwa relevant, wenn Sie selbst gehostete Software als Dienst anbieten, nicht bloss eine Plattform für Ihre Kurse verwenden.
Quellen: WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 41 · WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 42
Sind alle Kursvideos automatisch Waren der Klasse 9?
Nein. Es ist zu unterscheiden, ob Sie herunterladbare Videoprodukte oder ein Bildungsangebot bereitstellen. Format, Bereitstellung und genauer Wortlaut des Angebots müssen gemeinsam betrachtet werden.
Quellen: WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 9 · WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 41