Die kurze Antwort
Eine Farbe allein ist grundsätzlich Gemeingut. Für eine abstrakte Farbmarke kommt insbesondere nachgewiesene Verkehrsdurchsetzung infrage: Das Publikum muss die Farbe für die beanspruchten Angebote als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen. Die Auswahl eines seltenen Farbtons oder eines Pantone-Codes genügt dafür nicht.
Farbe allein und farbiges Logo unterscheiden
Bei einer abstrakten Farbmarke soll die Farbe selbst geschützt werden, unabhängig von einem bestimmten Logo. Ein farbiges Bildzeichen betrifft dagegen seine konkrete Gestaltung. Legen Sie deshalb zuerst fest, ob Kunden hauptsächlich den Schriftzug, das Symbol oder tatsächlich die Farbe als Herkunftshinweis wahrnehmen sollen.
Ein neues Unternehmen kann seine Hausfarbe gestalterisch konsequent verwenden, ohne damit bereits die Voraussetzungen einer Farbmarke zu erfüllen. Prüfen Sie parallel, ob ein eigenständiger Name oder ein charakteristisches Logo die unmittelbar sinnvollere Anmeldegrundlage ist. Diese Entscheidung schliesst eine spätere erneute Prüfung der Farbe nicht aus.
Quellen: IGE: Markenarten und Farbanspruch · Markenschutzgesetz: Artikel 2
Bekanntheit muss sich auf die Farbe beziehen
Für eine behauptete Verkehrsdurchsetzung sind das relevante Schweizer Publikum, die beanspruchten Produkte und die tatsächliche Wahrnehmung entscheidend. Allgemeine Bekanntheit des Unternehmens ist nicht automatisch Bekanntheit der Farbe als Marke. Ein hoher Werbeaufwand allein beantwortet diese Frage ebenfalls nicht.
Sammeln Sie datierte Verpackungen, Kampagnen, Angaben zur Verbreitung und vorhandene Erkenntnisse über die Kundenwahrnehmung. Trennen Sie dabei Belege mit einem dominanten Wortlogo von Darstellungen, in denen die Farbe eigenständig wirkt. Welche Nachweise ausreichen, muss im konkreten Verfahren beurteilt werden; eine bestimmte Betriebsdauer garantiert kein Ergebnis.
Den Farbton und den Einsatz präzise festhalten
Die Farbe muss anhand eines international anerkannten Farbstandards bestimmbar sein. Ein Foto vom Bildschirm oder eine ungefähre Bezeichnung wie «unser Grün» ist keine verlässliche gemeinsame Grundlage. Notieren Sie den verbindlichen Farbwert und prüfen Sie, ob Druckerei und digitale Gestaltung tatsächlich dieselbe Vorgabe verwenden.
Beschreiben Sie ausserdem die konkreten Waren oder Dienstleistungen. Eine Farbmarke wäre kein Eigentumsrecht an dieser Farbe für sämtliche Branchen und jede dekorative Verwendung. Vor einer Anmeldung sollten Schutzvoraussetzungen, Belege und der gewünschte Umfang zusammen bewertet werden.
Quellen: IGE: Markenarten und Farbanspruch · IGE: Richtlinien in Markensachen 2026
Was Sie jetzt konkret tun können
- Abstrakte Farbe von konkretem Logo abgrenzen.
- Farbstandard und tatsächliche Verwendungen dokumentieren.
- Nachweise zur Wahrnehmung im relevanten Markt prüfen.
Häufige Anschlussfragen
Gehört mir eine Farbe, weil ich sie zuerst ausgewählt habe?
Nein. Eine eigene Gestaltungsentscheidung begründet kein allgemeines Farbmonopol. Farben stehen grundsätzlich anderen Marktteilnehmern zur Verfügung; eine Ausnahme benötigt eine tragfähige rechtliche Grundlage.
Quellen: IGE: Markenarten und Farbanspruch
Reicht ein Jahr konsequenter Werbung?
Es gibt keinen pauschalen Erfolg nach einer festen Werbedauer. Entscheidend sind die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung und die dazu passenden Nachweise, nicht allein die Zeitspanne oder das eingesetzte Budget.
Quellen: Markenschutzgesetz: Artikel 2 · IGE: Richtlinien in Markensachen 2026