Die kurze Antwort
Eine kurze Melodie kann als akustische Marke infrage kommen. Sie muss das Unternehmen kennzeichnen können und die Schweizer Darstellungsanforderungen erfüllen. Nach der geltenden IGE-Praxis erfolgt die Darstellung in Notenschrift. Eine Audiodatei allein genügt nicht; Markenschutz und die Rechte an Komposition und Aufnahme bleiben getrennte Fragen.
Den dauerhaft verwendeten Klang auswählen
Halten Sie fest, welche Tonfolge Kunden wiedererkennen sollen. Eine lange Hintergrundmusik, verschiedene Kampagnenfassungen und ein kurzer wiederkehrender Abschluss erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Für die Anmeldung brauchen Sie einen konkret festgelegten Klang, der mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen verbunden werden soll.
Prüfen Sie den Einsatz in App, Werbung und Telefonansage gemeinsam. Die blosse Verwendung von Musik macht daraus noch keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Notieren Sie, ob die Melodie bereits regelmässig verwendet wird und ob unterschiedliche Produzenten verschiedene Fassungen geliefert haben.
Quellen: IGE: Markenarten und Farbanspruch · IGE: Richtlinien in Markensachen 2026
Notenschrift statt eines blossen Uploads vorbereiten
Die IGE-Richtlinien verlangen ein Notensystem mit den wesentlichen musikalischen Angaben, insbesondere Schlüssel sowie Noten- und Pausenwerten. Oszillogramme und Spektrogramme werden dafür nicht akzeptiert. Ein Geräusch, das sich nicht in Notenschrift darstellen lässt, kann nach dieser Praxis nicht einfach als Audiodatei hinterlegt werden.
Lassen Sie die endgültige Melodie und ihre schriftliche Darstellung abgleichen. Eine abweichende Pause oder Tonfolge sollte vor der Einreichung geklärt werden. Regeln anderer Markenämter für Multimediaformate können Sie nicht ungeprüft auf die Schweizer Anmeldung übertragen. Die gewünschte Markenart muss korrekt angegeben werden.
Komposition, Aufnahme und Nutzungen vertraglich klären
Ein Auftrag an ein Tonstudio beantwortet nicht automatisch sämtliche Nutzungsrechte. Klären Sie, welche Rechte der Komponist, die Produzenten und gegebenenfalls weitere Beteiligte einräumen. Die geplante Markenanmeldung sollte ebenso angesprochen werden wie Werbung, Bearbeitung und Verwendung auf mehreren Plattformen.
Bewahren Sie Vertrag, Freigabe, Partitur und die zugehörige Endaufnahme gemeinsam auf. Verwenden Sie eingesetzte Bibliotheksmusik nicht einfach als exklusiven Markenklang, ohne ihre Bedingungen zu prüfen. Eine Registrierung ersetzt keine fehlende Erlaubnis und verspricht keinen pauschalen Schutz jeder ähnlichen Musik.
Was Sie jetzt konkret tun können
- Endgültige Tonfolge und konkrete Angebote bestimmen.
- Darstellung in Notenschrift mit der Aufnahme abgleichen.
- Rechte an Komposition und Aufnahme schriftlich nachvollziehbar klären.
Häufige Anschlussfragen
Kann ich nur eine MP3-Datei einreichen?
Nach der derzeitigen Schweizer Praxis genügt das nicht. Akustische Marken werden in Notenschrift dargestellt; die Anforderungen an eine klare und vollständige Wiedergabe bleiben zu erfüllen.
Schützt die Marke auch mein Musikstück als Werk?
Markenrecht und Urheberrecht erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die Anmeldung betrifft den Klang als Kennzeichen für bestimmte Angebote. Urheberrechtliche Rechte und Erlaubnisse an Komposition und Aufnahme müssen eigenständig geklärt werden.
Quellen: IGE: Markenarten und Farbanspruch · IGE: Rechteübertragung und Lizenzierung