Die kurze Antwort
Ja, Zollhilfe kann auch kleine Sendungen mit mutmasslichen Fälschungen betreffen. Sie setzt aber ein passendes Schutzrecht und ein entsprechendes Verfahren voraus. Für Pakete mit höchstens drei Artikeln und höchstens fünf Kilogramm Bruttogewicht führt das IGE das Verfahren bis zur Vernichtung oder Freigabe. Eine Markeneintragung löst diese Überwachung nicht automatisch aus.
Zollhilfe muss vorbereitet werden
Rechteinhaber können beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit einen Antrag auf Hilfeleistung stellen. Die Behörde benötigt Angaben zum Schutzrecht und Informationen, mit denen verdächtige Ware erkannt werden kann. Das Verfahren ist von der Markenanmeldung zu unterscheiden und kann Gebühren verursachen.
Für die Vorbereitung empfiehlt sich ein Produktdossier: aktuelle Markenunterlagen, Abbildungen der Originale, bekannte Unterschiede verdächtiger Ware und Angaben zu berechtigten Vertriebspartnern. Halten Sie diese Informationen aktuell, wenn Verpackungen oder Bezugsquellen wechseln. Eine brauchbare Beschreibung hilft mehr als die pauschale Vermutung, jedes günstige Angebot sei illegal.
Quellen: IGE: Kleinsendungen, Informationen für Antragsteller · BAZG: Merkblatt zur Hilfeleistung im Immaterialgüterrecht
Zwei Verfahren für kleine Sendungen
Seit Juli 2025 gibt es neben dem ordentlichen Verfahren ein vereinfachtes Verfahren für Kleinsendungen. Der Rechteinhaber wählt den entsprechenden Antrag im Zusammenhang mit der Zollhilfe. Die Voraussetzungen für eine Kleinsendung müssen gemeinsam erfüllt sein: höchstens drei Artikel und höchstens fünf Kilogramm.
Im vereinfachten Verfahren wird zunächst die bestellende Person informiert. Widerspricht sie der Vernichtung nicht, kann die Ware nach den Verfahrensregeln vernichtet werden. Bei einem Widerspruch wird der Rechteinhaber einbezogen und muss entscheiden, welche weiteren Schritte erforderlich sind.
Quellen: BAZG: Einfachere Vernichtung von Fälschungen in Kleinsendungen · IGE: Kleinsendungen, Informationen für Antragsteller
Kosten und Reaktion bleiben Teil der Entscheidung
Das vereinfachte Verfahren soll den Aufwand bei kleinen Fällen reduzieren, beseitigt ihn aber nicht. Rechteinhaber müssen Zuständigkeiten, laufende Nachrichten und mögliche Kosten organisieren. Planen Sie deshalb vorab, wer ein Schreiben bearbeitet und wer über weitere Massnahmen entscheiden darf.
Die Wahl des Verfahrens hat zudem Folgen für die Informationen und Ansprüche gegenüber Empfängern. Nach den IGE-Hinweisen ist im vereinfachten Verfahren ohne Widerspruch der bestellenden Person ein Schadenersatzanspruch gegen diese ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vernichtung ist deshalb nicht mit einer garantierten Kostenerstattung gleichzusetzen.
Quellen: IGE: Kleinsendungen, Informationen für Antragsteller
Was Sie jetzt konkret tun können
- Schutzrecht und Produktmerkmale für einen Zollhilfeantrag zusammentragen.
- Ordentliches und vereinfachtes Verfahren anhand des eigenen Bedarfs vergleichen.
- Verantwortliche Person für Nachrichten, Fristen und Kosten benennen.
Häufige Anschlussfragen
Reicht es, meine Marke im Schweizer Register einzutragen?
Nein. Die Zollhilfe ist ein eigener Antrag. Ein Registereintrag allein bewirkt nicht, dass jede mögliche Fälschung an der Grenze automatisch erkannt oder angehalten wird.
Quellen: IGE: Kleinsendungen, Informationen für Antragsteller · BAZG: Merkblatt zur Hilfeleistung im Immaterialgüterrecht
Sind grössere Pakete vom Schutz ausgeschlossen?
Nein. Die Grössenbegrenzung betrifft das Verfahren für Kleinsendungen beim IGE. Bei mehr als drei Artikeln oder mehr als fünf Kilogramm ist nach den IGE-Hinweisen das BAZG für das Verfahren zuständig.
Quellen: IGE: Kleinsendungen, Informationen für Antragsteller