Die kurze Antwort
Importierte Zutaten schliessen eine Schweizer Herkunftsangabe nicht in jedem Fall aus. Grundsätzlich müssen bei Lebensmitteln mindestens 80 Prozent des massgeblichen Rohstoffgewichts aus der Schweiz stammen und die wesentliche Verarbeitung hier stattfinden. Es bestehen produktspezifische Regeln und Ausnahmen. Für Milch und Milchprodukte muss die verwendete Milch vollständig aus der Schweiz stammen.
Das Rezept und die Verarbeitung sind massgeblich
Für die Berechnung zählt grundsätzlich das Gewicht der relevanten Rohstoffe, nicht deren Anzahl und nicht die Marge des Verkäufers. Die IGE-Erläuterungen stellen auf das Rezept und grundsätzlich den Warenfluss eines Kalenderjahres für das betreffende Produkt ab. Die Tätigkeit, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften gibt, muss in der Schweiz stattfinden.
Für die praktische Vorbereitung ist deshalb eine Tabelle hilfreicher als ein allgemeines Lieferantenversprechen. Erfassen Sie jeden Rohstoff, seinen Gewichtsanteil, seine Herkunft und die tatsächlich ausgeführten Verarbeitungsschritte. Unterschiedliche Rezepturen sollten nicht ungeprüft dieselbe Herkunftsaussage übernehmen.
Ausnahmen richtig anwenden
Naturprodukte, die in der Schweiz nicht vorkommen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus der Berechnung herausfallen. Das IGE nennt Kakao als Beispiel. Für Rohstoffe mit ungenügender Verfügbarkeit bestehen differenzierte Regeln. Eine günstige ausländische Bezugsquelle ist für sich genommen kein solcher Ausnahmetatbestand.
Das Bundesamt für Landwirtschaft erläutert die Anforderungen und verweist auf die einschlägigen Vorschriften. Bei Milch und Milchprodukten gilt die besondere Anforderung an die Schweizer Herkunft der Milch. Übertragen Sie deshalb weder die industrielle 60-Prozent-Regel noch eine vereinfachte 80-Prozent-Rechnung auf jedes Lebensmittel.
Quellen: IGE: Herkunftskriterien für Lebensmittel · BLW: Swissness bei Lebensmitteln · KMU-Portal des Bundes: Swissness und Herkunftsangaben
Die Herkunftsaussage in den Markenauftritt einplanen
Wer die Voraussetzungen erfüllt, benötigt für eine gewöhnliche Schweizer Herkunftsangabe nicht schon deshalb eine besondere amtliche Bewilligung. Die Verantwortung für die Einhaltung und den nötigen Nachweis bleibt jedoch beim Verwender. Eine Markenregistrierung ist keine Bestätigung jeder später verwendeten Rezeptur.
Prüfen Sie vor dem Start gemeinsam den Namen, die Bildzeichen und die Verpackungsaussagen. Planen Sie zudem, wie Änderungen dokumentiert werden: Ein neuer Lieferant, eine zusätzliche Geschmacksrichtung oder die Verlagerung eines Verarbeitungsschritts kann eine erneute Prüfung sinnvoll machen. Ein wiederverwendetes Etikett sollte nicht die frühere Beurteilung ersetzen.
Quellen: BLW: Swissness bei Lebensmitteln
Was Sie jetzt konkret tun können
- Rezeptur, Rohstoffgewichte und Herkunftsnachweise zusammentragen.
- Ausnahmen und besondere Regeln für die Produktkategorie klären.
- Name und Verpackung mit der belegbaren Herkunft abstimmen.
Häufige Anschlussfragen
Macht importierter Kakao Schweizer Schokolade unmöglich?
Nicht automatisch. Für Naturprodukte, die in der Schweiz nicht vorkommen, bestehen Ausnahmen. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die massgebliche Verarbeitung, müssen trotzdem erfüllt werden.
Ist meine Markeneintragung zugleich eine Swissness-Bewilligung?
Nein. Die zulässige Herkunftsangabe muss zum tatsächlichen Lebensmittel passen. Die Swissness-Verantwortung besteht unabhängig davon, ob das verwendete Kennzeichen als Marke registriert wird.
Quellen: BLW: Swissness bei Lebensmitteln · KMU-Portal des Bundes: Swissness und Herkunftsangaben