Die kurze Antwort
Nahrungsergänzungsmittel können in Klasse 5 fallen. Gewöhnliche Lebensmittel oder Getränke gehören jedoch je nach Beschaffenheit etwa in die Klassen 29, 30 oder 32. Pulver, Riegel und Flaschen bilden keine einheitliche Warenkategorie. Massgeblich sind Produktart, Zweck und präzise Beschreibung, nicht allein das Gesundheitsimage der Marke.
Produktform ist nicht gleich Warenart
Die Nizza-Erläuterungen zu Klasse 5 unterscheiden Nahrungsergänzungsmittel von bestimmten nicht medizinischen diätetischen Lebensmitteln und Getränken. Als Abgrenzungsbeispiele nennen sie unter anderem proteinreiche Getreideriegel und isotonische Getränke. Diese Beispiele zeigen die Unterschiede, bestimmen aber nicht automatisch die Klasse jedes Produkts mit Protein oder Vitaminen.
Erstellen Sie deshalb für jedes Produkt Angaben zu Zusammensetzung, Zweckbestimmung und Verwendung. Ein Pulver kann nicht allein anhand der Verpackungsform klassifiziert werden. Auch Nahrungsergänzungsmittel, angereicherte gewöhnliche Lebensmittel und Sportlernahrung sind nicht einfach austauschbare Bezeichnungen. Klären Sie das konkrete Angebot, bevor Sie ein Verzeichnis für die gesamte Marke formulieren.
Quellen: WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 5 · BLV: Nahrungsergänzungsmittel
Eine Markenklasse bestätigt keine gesundheitliche Wirkung
Die Eintragung in Klasse 5 ist weder Arzneimittelzulassung noch Beweis einer geprüften Wirkung. Lebensmittelrechtliche Anforderungen und die Abgrenzung zu anderen Produktkategorien bleiben eigenständig. Nach den BLV-Informationen sind insbesondere Zusammensetzung, Dosierung, Zweck und Präsentation relevant. Das Markenregister ersetzt diese Produktprüfung nicht.
Gesundheitsbezogene Angaben unterliegen zusätzlich eigenen Voraussetzungen. Auch ein Markenname kann im Gesamtauftritt eine entsprechende Aussage vermitteln. Prüfen Sie deshalb Namen, Etikett und Werbung zusammen, bevor Sie Heilungs- oder Präventionsvorstellungen wecken. Für Lebensmittel sind Aussagen über Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten nicht einfach durch eine Markenregistrierung erlaubt.
Quellen: BLV: Nahrungsergänzungsmittel · BLV: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Das Sortiment vor dem ersten Etikett präzisieren
Trennen Sie in Ihrer Arbeitsliste echte Nahrungsergänzungsmittel, gewöhnliche Lebensmittel und Getränke. Führen Sie zu jedem Artikel die geplanten Aussagen sowie den Vertriebsweg auf. So werden ungeklärte Produktgrenzen sichtbar, bevor dieselbe ungenaue Sammelbezeichnung in Anmeldung, Verpackung und Onlineshop übernommen wird.
Die angemeldeten Begriffe bestimmen den Schutzgegenstand; eine Klassennummer reserviert nicht die gesamte Klasse. Berücksichtigen Sie konkrete geplante Erweiterungen, weil ein eingetragenes Verzeichnis später nicht einfach erweitert werden kann. Ein Wechsel von Kapseln zu zusätzlichen Snacks kann deshalb eine erneute Prüfung des Markenportfolios erfordern.
Quellen: IGE: Waren und Dienstleistungen präzise bestimmen · WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 5
Was Sie jetzt konkret tun können
- Produkte nach Inhalt und Zweck statt Verpackungsform ordnen.
- Gesundheitsangaben und Produktstatus unabhängig prüfen.
- Geplante Snacks und Getränke ausdrücklich im Sortiment erfassen.
Häufige Anschlussfragen
Gehört jedes Proteinprodukt in Klasse 5?
Nein. Nahrungsergänzungsmittel und gewöhnliche proteinreiche Lebensmittel oder Getränke sind zu unterscheiden. Die genaue Zusammensetzung, Zweckbestimmung und Beschreibung des Produkts müssen berücksichtigt werden.
Quellen: WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 5 · BLV: Nahrungsergänzungsmittel
Darf ein eingetragener Markenname Heilung versprechen?
Die Eintragung ist keine Erlaubnis für unzulässige Gesundheitsangaben. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen gelten auch dann, wenn eine Aussage im Markenauftritt oder Namen erscheint.