Die kurze Antwort
Für den Markengebrauch zählt nicht allein, dass eine Website existiert. Unterlagen sollten nachvollziehbar zeigen, welches Zeichen für welche eingetragenen Waren oder Dienstleistungen, wann und in welchem relevanten Markt verwendet wurde. Ein geordnetes Gesamtbild aus Verkaufsunterlagen und tatsächlichem Markenauftritt ist meist aussagekräftiger als ein isolierter Screenshot oder eine Besucherzahl.
Zeichen und konkrete Angebote miteinander verbinden
Artikel 11 des Markenschutzgesetzes bezieht den Gebrauch auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird. Speichern Sie daher Produktseiten, Angebote und Rechnungen so, dass die Verbindung zum Zeichen erkennbar bleibt. Ein Firmenname im Briefkopf beweist nicht automatisch eine markenmässige Kennzeichnung aller in der Rechnung aufgeführten Produkte.
Die IGE-Richtlinien behandeln unter anderem Rechnungen, Prospekte und Preislisten als mögliche Belege, wenn sich der relevante Zusammenhang ergibt. Ordnen Sie die Unterlagen nach tatsächlichen Angeboten und Markenfassungen. Eine pauschale Ablage unter einem Unternehmensnamen erschwert später die Antwort darauf, welches konkrete Recht mit welchen Unterlagen belegt werden soll.
Quellen: Fedlex: Markenschutzgesetz, Artikel 11 · IGE: Markenrichtlinien 2026, Gebrauchsnachweise
Zeit, Markt und tatsächliche Geschäftstätigkeit nachvollziehbar machen
Bewahren Sie regelmässig datierte Versionen relevanter Shopseiten und zugehörige Verkaufsbelege auf. Halten Sie fest, welche Produkte bestellt wurden und welchen nachvollziehbaren Bezug die Tätigkeit zum relevanten Gebiet hat. Die Unterlagen müssen zusammenpassen. Ein heute erstellter Screenshot belegt für sich allein nicht den identischen Auftritt mehrere Jahre zuvor.
Besucherstatistiken, Social-Media-Beiträge oder Werbekampagnen können Kontext liefern, ersetzen aber nicht jede andere Information über tatsächlichen Gebrauch. Es gibt keine allgemeine Zahl von Klicks oder Rechnungen, die jeden Fall entscheidet. Dokumentieren Sie vorhandene Tatsachen, statt nachträglich Datierungen oder Verkäufe zu konstruieren. Die Beurteilung richtet sich nach dem konkreten Zeichen, Angebot und Zeitraum.
Nutzung durch Partner und neue Logofassungen erfassen
Nach Artikel 11 gilt Gebrauch mit Zustimmung des Inhabers als dessen Gebrauch. Wenn Lizenznehmer oder Vertriebspartner die Marke einsetzen, sollten Zustimmung und tatsächliche Nutzung nachvollziehbar dokumentiert sein. Lassen Sie sich deshalb nicht nur den Vertrag, sondern auch passende Belege des Marktauftritts geordnet zur Verfügung stellen.
Das Gesetz berücksichtigt ausserdem Abweichungen, die den kennzeichnungskräftigen Charakter nicht verändern. Daraus folgt keine freie Austauschbarkeit jeder Logofassung. Archivieren Sie die verwendeten Versionen und prüfen Sie wesentliche Änderungen gesondert. Der Gebrauch muss zur beanspruchten Marke passen; eine weitere Registrierung ersetzt keine Dokumentation der tatsächlichen Nutzung des bestehenden Rechts.
Quellen: Fedlex: Markenschutzgesetz, Artikel 11 · IGE: Gebrauch einer eingetragenen Marke
Was Sie jetzt konkret tun können
- Zeichen, Angebote, Datum und relevanten Markt in einer Ablage verknüpfen.
- Shopversionen mit nachvollziehbaren Verkaufs- und Leistungsunterlagen ergänzen.
- Partnerzustimmung und verwendete Zeichenvarianten regelmässig dokumentieren.
Häufige Anschlussfragen
Reicht ein Screenshot der Startseite?
Er kann ein Teil der Dokumentation sein. Allein zeigt er häufig weder einen ausreichenden Zeitraum noch die Verbindung zu konkreten Waren, Dienstleistungen oder tatsächlicher Geschäftstätigkeit. Ergänzen Sie passende weitere Unterlagen.
Zählt die Nutzung durch einen Lizenznehmer?
Gebrauch mit Zustimmung des Inhabers zählt nach Artikel 11 als dessen Gebrauch. Dennoch müssen die tatsächliche Nutzung und ihr Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nachvollziehbar sein.