Die kurze Antwort
Eine neue Unionsmarke schützt nicht im Vereinigten Königreich. Für einen heutigen UK-Start müssen Sie britischen Schutz gesondert prüfen. Bei älteren EU-Registrierungen kann ein vergleichbares britisches Recht entstanden sein. Diese historische Überleitung ist aber kein Verfahren, das jede neue EU-Anmeldung weiterhin automatisch begleitet.
Alte Überleitung und neue Anmeldung auseinanderhalten
Zum 1. Januar 2021 wurden für damals registrierte Unionsmarken grundsätzlich vergleichbare britische Marken geschaffen. Sie sind eigenständige Rechte mit eigenen Registerangaben. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass eine später angemeldete EU-Marke heute ebenfalls einen britischen Registereintrag besitzt. Prüfen Sie die tatsächlichen Einträge statt nur das ursprüngliche Zertifikat.
Bei einem übernommenen Markenportfolio sollten Sie für jede relevante Marke EU- und UK-Unterlagen nebeneinanderlegen. Vergleichen Sie Inhaber, Warenverzeichnis und Status. Auch historische Übergangsfristen für damals hängige EU-Anmeldungen sind keine heute offene Standardroute. Ein fehlender britischer Eintrag muss anhand der konkreten Vorgeschichte beurteilt werden.
Quellen: UKIPO: EU-Marken und vergleichbare britische Rechte
Den passenden Weg für den heutigen UK-Markt wählen
Eine britische nationale Anmeldung kann direkt beim UK Intellectual Property Office erfolgen. Bei erfüllten Voraussetzungen ist auch eine UK-Benennung im Madrid-System möglich. Welche Route passt, hängt von vorhandenen Marken, weiteren Exportländern und dem gewünschten Verwaltungsaufbau ab. Der Verkaufsvertrag mit einem britischen Händler ersetzt keine dieser Anmeldungen.
Beschreiben Sie die Produkte, die Sie tatsächlich im Vereinigten Königreich anbieten wollen. Eine vorhandene EU-Warenliste sollte nicht ungeprüft als fertiger britischer Schutzplan übernommen werden. Lassen Sie ausserdem mögliche ältere UK-Rechte recherchieren. Die Tatsache, dass ein Name in der Schweiz verwendet wird, entscheidet nicht über seine britische Verfügbarkeit.
Quellen: UKIPO: eine Marke im Vereinigten Königreich anmelden · WIPO: internationale Anmeldung und benannte Gebiete
Britische Rechte im Portfolio separat betreuen
Vergleichbare britische Marken können unabhängig von der EU-Marke übertragen, angegriffen oder verlängert werden. Für ihre Verlängerung fallen eigene Gebühren an. Erfassen Sie deshalb beide Rechte getrennt im Kalender und halten Sie fest, wer die britische Korrespondenz bearbeitet, insbesondere wenn sich Ihre bisherige EU-Vertretung nicht darum kümmert.
Dokumentieren Sie den tatsächlichen Markteinsatz nach Ländern. Bei historischen Rechten gelten besondere Übergangsregeln zur Berücksichtigung früherer Nutzung; sie sollten nicht als dauerhafte Gleichsetzung von EU- und UK-Nutzung verstanden werden. Für eine konkrete Erhaltungs- oder Streitfrage müssen die Zeiträume und das betroffene Recht einzeln geprüft werden.
Quellen: UKIPO: EU-Marken und vergleichbare britische Rechte · UKIPO: eine Marke im Vereinigten Königreich anmelden
Was Sie jetzt konkret tun können
- EU- und UK-Registerstatus anhand der tatsächlichen Markennummern überprüfen.
- UK-Produkte und geplante Vertriebskanäle für eine Recherche zusammenstellen.
- Britische Fristen, Unterlagen und Verantwortlichkeiten getrennt verwalten.
Häufige Anschlussfragen
Hat jede EU-Marke ein vergleichbares britisches Recht?
Nein. Die historische Schaffung betraf bereits registrierte Rechte zum Ende des Übergangszeitraums. Eine heute neu angemeldete Unionsmarke erhält daraus keinen automatischen UK-Schutz.
Quellen: UKIPO: EU-Marken und vergleichbare britische Rechte
Reicht die Verlängerung meiner EU-Marke auch für das UK-Recht?
Nein. Das vergleichbare britische Recht ist selbständig und wird separat verlängert. Prüfen Sie die britischen Registerdaten und lassen Sie beide Fristen zuverlässig betreuen.
Quellen: UKIPO: EU-Marken und vergleichbare britische Rechte