Die kurze Antwort
Eine auffällige Produktform ist nicht automatisch eine Marke. Designschutz betrifft die äussere Gestaltung; eine dreidimensionale Marke muss als Herkunftshinweis für bestimmte Waren oder Dienstleistungen dienen. Beide Schutzarten können geprüft werden, haben aber eigene Voraussetzungen. Die Anmeldung eines Produktnamens schützt nicht schon die gesamte Form des Produkts.
Für die Gestaltung ist der Designschutz naheliegend
Als Design können zweidimensionale Gestaltungen und dreidimensionale Formen infrage kommen, etwa ein Muster, eine Leuchte oder eine Verpackung. In der Schweiz müssen insbesondere Neuheit und Eigenart vorliegen. Ausschliesslich technisch bedingte Merkmale können nicht allein über den Designschutz abgesichert werden.
Beschreiben Sie für die Vorbereitung, was die Gestaltung tatsächlich ausmacht: die Kontur, das Oberflächenmuster, die Proportionen oder eine Kombination. Saubere Abbildungen helfen, diese Entscheidung konkret zu machen. Ein Produktfoto, auf dem vor allem ein grosses Logo auffällt, beantwortet die Frage nach der Form noch nicht.
Quellen: IGE: Was ist ein Design? · IGE: Voraussetzungen für Designschutz
Eine Formmarke muss mehr als schön sein
Dreidimensionale Marken sind grundsätzlich möglich. Nach den Erläuterungen des IGE werden Produktformen jedoch nur ausnahmsweise als Marken eingetragen. Das Zeichen muss als unterscheidende Kennzeichnung verstanden werden. Eine gefällige oder praktische Form erfüllt diese Funktion nicht zwangsläufig.
Fragen Sie daher, woran Kundinnen und Kunden Ihr Unternehmen erkennen sollen. Ist es der Name auf der Flasche, ein Bildzeichen oder bereits die unverwechselbare Form? Für eine neue Produktlinie kann die Prüfung von Name und Gestaltung parallel sinnvoll sein, ohne beide Schutzarten gleichzusetzen.
Den öffentlichen Produktstart bewusst terminieren
Eine Veröffentlichung kann für die Neuheit des Designs wichtig werden. Das Schweizer Recht kennt unter bestimmten Voraussetzungen eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist nach einer eigenen Offenbarung. Sie ist kein Grund, den Zeitplan ungeprüft auf andere Länder zu übertragen oder die Dokumentation aufzuschieben.
Halten Sie fest, wann welche Version erstmals auf einer Website, Messe oder in einem öffentlichen Beitrag sichtbar wurde. Wenn Auslandsmärkte geplant sind, klären Sie die Schutzstrategie möglichst vor der Veröffentlichung. So bleibt die Gestaltung nicht versehentlich hinter dem Marketingkalender zurück.
Was Sie jetzt konkret tun können
- Produktname, Logo und äussere Gestaltung als getrennte Schutzgegenstände erfassen.
- Aussagekräftige Ansichten der Form und ihrer prägenden Merkmale sammeln.
- Veröffentlichungen und geplante Länder vor dem Produktstart abstimmen.
Häufige Anschlussfragen
Schützt eine Wortmarke auch meine Flaschenform?
Eine Wortmarke betrifft das angemeldete Wortzeichen. Ob die äussere Gestaltung zusätzlich geschützt werden kann, muss als Design oder gegebenenfalls als dreidimensionales Zeichen gesondert beurteilt werden.
Quellen: IGE: Dreidimensionale und andere Markenarten · IGE: Was ist ein Design?
Ist es nach einem Instagram-Beitrag immer zu spät für Designschutz?
Nicht zwingend. In der Schweiz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Neuheitsschonfrist greifen. Zeitpunkt, Urheber der Offenbarung und geplante Auslandsmärkte sollten aber rasch konkret geprüft werden.