Die kurze Antwort
Zum Kern der Anmeldung gehören das Eintragungsgesuch mit dem Namen des Hinterlegers, die Wiedergabe der Marke und das Verzeichnis der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Weitere Angaben hängen von Ihrer Situation ab. Eine vollständige Werbemappe ersetzt diese drei gezielten Bestandteile nicht.
Den tatsächlichen Hinterleger eindeutig benennen
Notieren Sie den korrekten Namen beziehungsweise die Firma und die aktuelle Adresse der Person oder Gesellschaft, die Inhaberin werden soll. Stimmen Sie diese Entscheidung intern ab. Der Ansprechpartner einer Agentur, der Rechnungsempfänger und der rechtliche Markeninhaber müssen nicht dieselbe Person sein.
Bei mehreren Beteiligten oder einer erst geplanten Gesellschaft klären Sie den Rechtsträger vor der Eingabe. Halten Sie vorhandene Registerangaben bereit. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtspersönlichkeit, kann das IGE Belege verlangen. Erfinden Sie keine provisorische Identität, nur um ein Pflichtfeld schnell auszufüllen.
Die genaue Zeichenfassung und das Angebot festlegen
Für eine Wortmarke brauchen Sie die gewählte Zeichenfolge; bei einem Logo eine eindeutige Wiedergabe der angemeldeten Fassung. Legen Sie fest, welche Variante tatsächlich geschützt werden soll. Eine Sammlung verschiedener Entwürfe lässt offen, worauf sich die Anmeldung bezieht und was später benutzt wird.
Beschreiben Sie daneben die konkreten Waren und Dienstleistungen. Das Schweizer Verzeichnis ist auf Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen. Eine Website-Adresse oder die Formulierung alles für mein Geschäft ersetzt kein passendes Verzeichnis. Erfassen Sie auch realistisch geplante Angebote, bevor die endgültige Auswahl getroffen wird.
Quellen: IGE: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis · IGE: Markenrichtlinien 2026, formelle Prüfung
Zusatzbelege und Freigabe getrennt organisieren
Wenn Sie sich auf eine frühere ausländische Anmeldung stützen wollen, geben Sie deren Daten rechtzeitig an, damit die Prioritätsfrage geprüft werden kann. Bei Vertretung oder besonderen Zeichen können weitere Angaben erforderlich sein. Die genaue Anforderung sollte anhand des konkreten Gesuchs geklärt werden.
Bewahren Sie zusätzlich Designervereinbarungen, Rechercheergebnisse und die interne Freigabe auf. Diese Unterlagen sind nicht automatisch alle mit einzureichen, helfen aber bei der Vorbereitung. Lassen Sie vor Versand eine Person Namen, Adresse, Zeichen und Verzeichnis gemeinsam kontrollieren. Speichern Sie anschliessend die tatsächlich eingereichte Fassung samt Bestätigung.
Was Sie jetzt konkret tun können
- Inhabername und Adresse mit der zuständigen Person abgleichen.
- Eine endgültige Zeichenfassung und eine konkrete Angebotsliste bereitstellen.
- Prioritätsfragen und zusätzliche Belege vor Einreichung ansprechen.
Häufige Anschlussfragen
Muss ich für jede Anmeldung einen Handelsregisterauszug einreichen?
Nicht pauschal. Das IGE kann bei Unklarheiten über den Hinterleger einen Auszug oder vergleichbaren Beleg verlangen. Auch natürliche Personen können anmelden.
Quellen: Fedlex: Markenschutzgesetz, Artikel 28 und 29 · IGE: Markenrichtlinien 2026, formelle Prüfung
Kann ich meine englische Produktliste unverändert verwenden?
Für das Schweizer Waren- und Dienstleistungsverzeichnis braucht es Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nutzen Sie die englische Liste als Arbeitsgrundlage und prüfen Sie die passenden Begriffe.