Die kurze Antwort
Ein Name, der nur Ihr Produkt oder dessen Eigenschaften beschreibt, ist grundsätzlich nicht als Marke schutzfähig. Entscheidend sind das gesamte Zeichen, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und das Verständnis des Publikums. Ein unterscheidungskräftiger Zusatz kann helfen.
Ein guter Suchbegriff ist nicht automatisch eine starke Marke
Artikel 2 des Markenschutzgesetzes schliesst Zeichen des Gemeinguts grundsätzlich vom Schutz aus. Dazu zählen Angaben, die lediglich Art, Qualität, Zweck oder Herkunft einer Ware beschreiben. Das IGE beurteilt den Bezug zum jeweiligen Angebot. Was für ein bestimmtes Produkt beschreibend ist, muss für ein anderes nicht dieselbe Bedeutung haben.
Für Ihre Namenswahl hilft eine einfache Vorfrage: Beschreibt der Ausdruck vor allem das Angebot, oder können Kunden damit gerade Ihr Unternehmen wiedererkennen? Diese Überlegung ist eine Vorbereitung auf die Prüfung, kein eigener Zulässigkeitstest.
Quellen: Fedlex: Markenschutzgesetz, Art. 2 · IGE: Ausschlussgründe und Verkehrsdurchsetzung
Englische Wörter und Gestaltung bewusst prüfen
Eine Übersetzung ins Englische beseitigt eine beschreibende Bedeutung nicht automatisch. Das IGE berücksichtigt bei seiner Prüfung Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch. Auch ein Wort, das nur für einen Teil Ihrer Kundschaft unmittelbar verständlich ist, verdient deshalb Aufmerksamkeit.
Wortmarken, Bildmarken und kombinierte Wort-/Bildmarken sind unterschiedliche Anmeldeformen. Ein eigenständiges Bildelement kann den Gesamteindruck verändern. Daraus folgt jedoch nicht, dass Ihnen der beschreibende Ausdruck allein gehört. Legen Sie vor der Anmeldung fest, ob Sie hauptsächlich den Namen oder die konkrete Gestaltung absichern möchten.
Quellen: IGE: Ausschlussgründe und Verkehrsdurchsetzung · IGE: Wortmarken, Wort-/Bildmarken und Farbmarken
Verkehrsdurchsetzung ist kein einfacher Startweg
Ein ursprünglich beschreibendes Zeichen kann unter bestimmten Voraussetzungen durch intensive Nutzung als Marke im Schweizer Markt Schutz erlangen. Dafür ist die Wahrnehmung durch das relevante Publikum massgeblich. Eine neue Website oder eine kurze Werbekampagne belegt dies für sich allein nicht.
Für ein junges Angebot ist es deshalb oft praktisch, mehrere eigenständige Namensvarianten zu entwickeln. Bewerten Sie sie mit denselben Produkten und derselben Zielgruppe. Wenn ein Name bereits lange verwendet wurde, sammeln Sie vorhandene Unterlagen zur Nutzung und lassen Sie die Bedeutung dieser Nachweise gesondert beurteilen.
Quellen: Fedlex: Markenschutzgesetz, Art. 2 · IGE: Ausschlussgründe und Verkehrsdurchsetzung
Was Sie jetzt konkret tun können
- Den Namen zusammen mit den tatsächlich geplanten Produkten beurteilen.
- Beschreibende Bedeutungen auch in den anderen relevanten Sprachen berücksichtigen.
- Eigenständige Alternativen und die gewünschte Anmeldeform festlegen.
Häufige Anschlussfragen
Macht eine besondere Schrift meinen Namen schutzfähig?
Nicht zwingend. Entscheidend ist der Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens. Eine grafische Gestaltung muss im konkreten Fall genügend zur Unterscheidung beitragen; sie verschafft kein pauschales Monopol an beschreibenden Wörtern.
Quellen: IGE: Wortmarken, Wort-/Bildmarken und Farbmarken · IGE: Ausschlussgründe und Verkehrsdurchsetzung
Kann eine einzelne Farbe als Marke geschützt werden?
Farben gehören grundsätzlich zum Gemeingut. Eine Ausnahme kann bei nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung bestehen. Das ist von einem Logo zu unterscheiden, das lediglich in einer bestimmten Farbe angemeldet wird.